Lehnt ein Vermieter
einen gemeinsamen Wohnungsübergabetermin mit den Mietern nach deren Kündigung
ab, so gehen sämtliche Zweifel hinsichtlich der Verschlechterung und
Beschädigung der Mietsache zu Lasten des Vermieters, wenn dieser grundlos die
gemeinsame Übergabe der Mietwohnung mit den Mietern abgelehnt hat (AG Waiblingen,
Urteil vom 27.09.2012, Az.: 13 C 1621/08).
Mietrecht
Kreuztal/Siegen – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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