Ob die Verteidigungshandlung im
Sinne des § 32 StGB (= Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.) erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Ausmaß des
Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels
bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung
der Gefahr erwarten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher
Mittel (im konkreten Fall: Schlag mit einem Bierglas gegen den Kopf) ein. Zwar
kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das
letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt,
auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen,
wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit
ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen. Bei mehreren
Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat der Verteidigende nur
dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu wählen, wenn ihm Zeit
zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weniger gefährliche Abwehr
dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1
RVs 38/13, Urteil vom 15.07.2013).

Strafrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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