Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des
Leasinggebers sind zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die
außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch
zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen.
Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt
sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen
höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil
kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch
Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des
Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs
bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist
darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige
Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht. Dem kalkulierten
Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös
eine Bedeutung zu, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein
beim Leasinggeber liegen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az.: VIII ZR 367/03).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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