Der Befall eines Wohnmobils mit Ungeziefer stellt jedenfalls
dann einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn das Ungeziefer
die Substanz der Sache angreift oder die Gefahr des vollständigen Verlusts der
Gebrauchsfähigkeit besteht. Gerade wenn wichtige Teile der Fahrzeugelektronik
oder Kabel angenagt werden, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nicht
weiterbenutzt werden kann (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2012, Az.: 6 O
277/12).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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