Der Mieter muss dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger
Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Beendigung des Mietverhältnisses
Schadensersatz leisten, wenn ihn hinsichtlich des Schlüsselverlustes bzw. der
Nichtrückgabe ein Verschulden (z.B. Schlüssel verloren, Schlüssel abgebrochen,
Schlüssel weggeworfen) trifft. Durch die Nichtrückgabe eines überlassenen
Schlüssels verletzt ein Mieter die ihm obliegende Obhuts- und Rückgabepflicht
nach § 546 Abs. 1 BGB, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache
erstreckt. Zu ersetzen sind im Fall des Verlustes eines zu einer Schließanlage
gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung
des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten
zur Erneuerung der Schließanlage. Dies gilt auch dann, wenn die Schließanlage
tatsächlich nicht erneuert wird (LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5 S
52/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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