Stellt man einen Lebensversicherungsvertrag oder einen
Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag beitragsfrei, so stellt die
Weiterführung des Vertrages rechtlich gesehen den Neuabschluss des Vertrages
dar, mit der Folge, dass die Versicherung eine erneute Gesundheitsprüfung vom
Versicherungsnehmer verlangen kann bzw. die Weiterführung des Vertrages von
einer neuen Gesundheitsprüfung des Versicherungsnehmers abhängig machen kann.
Zudem ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, dem Versicherer inzwischen
eingetretene Gefahr erhöhende Umstände (z.B. neue Erkrankungen etc.) anzuzeigen
(BGH, Urteil vom 23.06.1993, Az.: IV ZR 37/92).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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