Nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 0,5 Promille/ Atemalkoholkonzentration
von 0,25 mg/l oder mehr (Verstoß gegen § 24a StVG – Regelbuße 500,00 Euro, 4
Punkte und 1 Monat Fahrverbot) kann das Gericht von der Verhängung eines einmonatigen
Fahrverbotes gegenüber einem Selbstständigen absehen, wenn das Fahrverbot unter
Umständen zu einer Existenzgefährdung bei dem Selbstständigen führen könnte. Von
einer Existenzgefährdung ist in der Regel dann auszugehen, wenn der
Selbstständige ständig und durchgehend bereit sein muss, Aufträge im gesamten
Bundesgebiet anzunehmen sowie ein Urlaub von 1 Monat auftragsbedingt oder aus
finanziellen Gründen nicht in Betracht kommt und der Selbstständige seine
Aufträge nicht durch eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführen
kann (z.B. weil er Material für seine Aufträge benötigt und diese
transportieren muss). Die Regelbuße von 500,00 ist bei dem Absehen von einem
Fahrverbot angemessen zu erhöhen, in der Regel zu verdoppeln (AG Strausberg,
Urteil vom 30.05.2012, Az.: 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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