Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem
verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder
über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom
Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Notfalls muss man
sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig
und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Beim Ausparken ist der Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr erst dann
abgeschlossen, wenn eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit
fahrbahnparallel zurückgelegt wurde. Kommt es vor dieser Strecke zu einem
Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr
befindet spricht der erste Anschein dafür, dass ein Verschulden des
Einfahrenden vorliegt (Amtsgericht München, Urteil vom 25.01.2013, Az.: 344 C
8222/11).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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