Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (z.B. für
Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im
Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit
nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete
hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden gewesen wären (BGH,
Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12).
Familienrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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