Ein Geliebten-Testament ist nicht schon deshalb sittenwidrig
und nichtig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches
Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide
verheiratet waren. Eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit liegt unter Umständen nach
§ 138 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck
hatte, die geschlechtliche Hingabe des Erben zu belohnen oder zu fördern.
Hinsichtlich der sittenwidrigen Zurücksetzung von Angehörigen gilt, dass das
Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Grundsatz der Testierfreiheit
beherrscht wird. In der Freiheit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen,
wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber
Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der
gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille
des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit
gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster
Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsansprüche
gezogen. Ein Geliebten-Testament ist unwirksam, wenn es sittenwidrig im Sinne
des § 138 BGB ist. Der Grundsatz der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB darf jedoch
nur zurückhaltend angewendet werden. Er berechtigt den Richter nicht, die
Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen
eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers
danach zu korrigieren. Die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des
Testamentes kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden,
Ausnahmefällen angenommen werden(OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08, Beschluss
vom 22.08.2008).
Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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