Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne
Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise
verheimlicht werden kann (sog. Schwarzgeldabrede), kann der Handwerker von dem
Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der
von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Selbst bei
einer teilweisen Schwarzgeldabrede ist der geschlossene Vertrag insgesamt
nichtig und der Handwerker kann auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten
Bauleistungen verlangen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom
16.08.2013, Az. 1 U 24/13).
Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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