Trauerfeierlichkeiten sind grundsätzlich als ein der
Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen. Ein Eingriff in diesen Teil der
Privatsphäre wiegt vergleichbar schwer, wie derjenige in die Intimsphäre.
Sofern das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht im eigenen Bild
ermöglichen soll, sich frei von öffentlicher Beobachtung und dadurch
verursachter Selbstkontrolle verhalten zu können, ist dieser Aspekt gerade bei
Trauerfeierlichkeiten von besonderem Gewicht. Während der Beerdigung eines
nahen Angehörigen sind die Teilnehmer einem hohen emotionalen Druck ausgesetzt;
die nach Art. 1 GG zu schützende Würde des Menschen gebietet von Rechts wegen
einen besonderen Schutz gerade dieses Moments. Zwar handelt es sich bei einer
Trauerfeierlichkeit um ein Ereignis, welches (zwangsläufig) in der Öffentlichkeit
stattfindet, jedoch bietet ein Friedhof in aller Regel ein hinreichendes Maß an
Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Das Fotografieren von
Teilnehmern einer Beerdigung stellt daher einen widerrechtlichen Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer dar und ist ohne deren
Einwilligung rechtswidrig (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.06.2013, Az: 16 S
251/12). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Teilnehmer einer
Beerdigung kann zur Verpflichtung der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzendgeld
führen.

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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