Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht
zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die
Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (im Fall ein Tankstellengelände)
abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage
wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch
dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es
liegt in diesen Fällen kein Rotlichtverstoß vor (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1
RBs 98/13, Beschluss vom 02.07.2013).
Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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