Eine
Krankenhaustagegeldversicherung muss auch bei teilstationärer Behandlung das
vertraglich vereinbarte Krankenhaustagegeld an den Versicherungsnehmer zahlen. Dem
Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Krankenhaustagegeld steht auch
nicht entgegen, daß der Krankenhausaufenthalt bei einer teilstationären
Behandlung nicht jeweils einen vollen Tag (24 Stunden) dauert. Aus dem Wort
Krankenhaustagegeld läßt sich das Gegenteil nicht herleiten. Denn der Begriff „Tag“
ist mehrdeutig und bedeutet im Sprachgebrauch nicht notwendig den Zeitraum von
24 Stunden. Die Sprache läßt es vielmehr zu, den Zeitabschnitt von 24 Stunden
mit „Tag“ und „Nacht“ zu umschreiben. Begriffe wie „Arbeitstag“ oder „8-Stunden-Tag“
machen dies deutlich. Dass der Begriff des Krankenhaustagegeldes auch nicht
notwendigerweise den Zeitabschnitt von 24 Stunden voraussetzt, folgt auch aus
den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.04.1984, Az.: IVa
ZR 133/82 und Urteil vom 04.05.1983, Az.: IVa ZR 113/81), die -
für den Fall der sog. Beurlaubung aus (unstreitig) stationärer Behandlung - die
Auslegung für möglich halten, daß auch bei nur stundenweisem Aufenthalt in
einer Klinik der volle Anspruch auf Krankenhaustagegeld begründet ist (OLG
Hamm, Urteil vom 09.08.1989, Az.: 20 U 292/88).
Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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