Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten,
wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder
wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm
abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Testierfähigkeit setzt somit voraus, dass der Testierende selbstbestimmt
handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann. Der Testierende
muss nicht nur erfassen können, dass er ein Testament errichtet und welchen
Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen aufweisen. Er muss auch imstande sein,
den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und sich aus eigener
Überlegung ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden.
Das erfordert, dass er sich die für und gegen die Anordnungen sprechenden
Gründe vergegenwärtigen und sie gegeneinander abwägen kann. Es muss ihm deshalb
bei der Testamentserrichtung möglich sein, sich an Sachverhalte und Ereignisse
zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und
Abwägungen vorzunehmen. Leidet man an einer Demenz bei
Creutzfeldt-Jacob-Krankheit so ist auszuschließen, dass es kurze Intervalle
geben kann, in denen man doch noch zur Bildung eines freien Willens fähig ist.
Bei dem Vorliegen einer solchen Erkrankung liegt Testierunfähigkeit vor (OLG
München, Beschluss vom 01.07.2013, Az.: 31 Wx 266/12).
Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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