Ein Arbeitnehmer der während einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls, auf einer Hochzeit seine
hochschwangere Frau hoch hebt sowie trägt und vom Hochheben und Tragen Bilder
auf Facebook veröffentlicht, muss mit einer fristlosen Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses rechnen, da er sich genesungswidrig verhalten hat (Arbeitsgericht
Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13). Eine außerordentliche Kündigung kann
gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit
den Heilungserfolg durch ein grob genesungswidriges Verhalten gefährdet. Davon
ist z.B. auszugehen, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während
dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung nachgeht.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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