Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (= „Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“)bestehende
Pflicht zur Angabe der "Adresse der elektronischen Post" im Impressum
meint die Angabe einer E-Mail-Anschrift. Diese Pflicht wird weder durch die
Angabe einer Telefaxnummer noch durch die Angabe einer Telefonnummer noch durch
die Bereitstellung eines - mehrere einschränkende Vorgaben enthaltenden – „Online-Kontaktformulars“
erfüllt (KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az: 5 U 32/12).
Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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