Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Fremdpersonaleinsatzes
über Jahre nur für einen Arbeitgeber in dessen Betriebsräumen und mit dessen
Betriebsmitteln tätig, ist von einem Scheinwerkvertrag auszugehen, der dazu
führt, dass die Arbeitnehmer aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 9 Nr. 1 AÜG Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil
vom 01.08.2013, 2 Sa 6/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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