Der Anspruch auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt kann
trotz des Bestehens eines rechtskräftigen Unterhaltstitels verwirkt sein, wenn
er über einen längeren Zeitraum nicht gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend
gemacht wird. Die Annahme der Verwirkung von rückständigem Kindesunterhalt setzt
voraus, dass der Berechtigte diesen über eine längere Zeit nicht geltend gemacht
hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (sog. Zeitmoment) und der
Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten
darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein
Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Im Falle
der Titulierung künftig fällig werdender Kindesunterhaltsforderungen kann das
Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen lassen einer Frist von etwas mehr als
einem Jahr als erfüllt anzusehen sein (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 WF 82/13,
Beschluss vom 13.05.2013).
Familienrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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