Sonnt sich eine Mieterin nackt im Garten und sorgt dies bei
Nachbarn und der Dorfgemeinschaft für Gesprächsstoff, so stellt dieses
Verhalten einer Mieterin keinen fristlosen Kündigungsgrund für den Vermieter
dar. Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines
Mietvertrages ist es, dass eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig
stört, so dass dem kündigenden Vermieter oder Mieter unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der
Vertragspartei und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Begriff des
Hausfriedens wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht definiert. Indes
beruht er auf der Erwägung, dass die Nutzung von Wohn- und Geschäftsräumen
durch mehrere Mietparteien ein gewisses Maß an Rücksichtnahme voraussetzt. Jede
Mietpartei muss sich bei der Nutzung der Mieträume so verhalten, dass die
anderen Mieter nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies den konkreten
Umständen nach unvermeidlich ist. Dasselbe gilt für den Vermieter. Eine Störung
des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn sich eine Mieterin
im Garten nackt sonnt und die Nachbarn hieran Anstoß nehmen (AG Merzig, Az: 23
C 1282/04, Az.: 05.08.2005).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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