Ein Vorgesetzter, der ihm untergebene Arbeitnehmer dazu
auffordert, ohne Grund der Arbeit fernzubleiben, begeht eine Pflichtwidrigkeit,
die einen außerordentlichen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, auch
wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Arbeitnehmer berechtigt gewesen
sind, der Arbeit fernzubleiben. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall
entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen annehmen
darf, dass sein Verhalten von Arbeitgeber geduldet wird (Hessisches
Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az: 6 Sa 944/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen