Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein unterhaltspflichtiges
Kind grundsätzlich sein komplettes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts für
seine Eltern einsetzen. Einschränkungen ergeben sich jedoch daraus, dass nach
dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes
zu berücksichtigen sind und das Kind seinen eigenen angemessenen Unterhalt
nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die das
unterhaltspflichtige Kind neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit
weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt
dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des
Elternunterhalts unangreifbar. Der Bundesgerichtshof hat im vorliegenden Fall
entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei
der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch
genommenen Kindes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine
Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein
über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes
Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht des Kindes aus
seinem Vermögen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB
269/12).
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Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
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