Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs
bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu
ersetzender Schaden. Der Schädiger hat ihn jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen,
da der Geschädigte der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nachkommen
muss. Wird ein Mietwagen nur für geringe Fahrleistungen benötigt (im Fall bei
93 Reparaturtagen nur eine Fahrleistung von 553 km – 6 km pro Tag), kann es dem
Geschädigten obliegen keinen Mietwagen anzumieten und stattdessen Fahrten mit
dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu tätigen. Diese Kosten erhält er
dann im Rahmen des Nutzungsausfallersatzes ersetzt. Bei gewissen Sachverhalten
kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines
Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es
auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt, z.B. wenn der Geschädigte auf die
ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs (z.B. aufgrund bestehender
Erkrankung, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, Schwangerschaft etc.) angewiesen
ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 290/11).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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