Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich, dass die
Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem
Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das
plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder einen abstandsverkürzenden
Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr
geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte
Unterschreitung des Sicherheitsanstandes angelastet werden kann. Wann eine
nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegt, wird in der
Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte halten eine Strecke
von 250-300m, in der die Abstandsunterschreitung vorliegen muss, für
ausreichend. Andere lassen jedenfalls 150 m ausreichen, wenn die Messung in
einem standardisierten Messverfahren durchgeführt wurde, ein kurz zuvor
erfolgter Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen werden kann und die Dauer der
abstandsunterschreitenden Fahrt mehr als 3 Sekunden betrug. Eine
Unterschreitung des Sicherheitsabstandes liegt nach Auffassung des OLG Hamm
vor, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3
Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung
von mindestens 140m betragen hat (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 78/13,
Beschluss vom 09.07.2013).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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