Nach Auffassung des Amtsgerichts München gelten in privaten Tiefgaragen
auch die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung. Verkehrsteilnehmer in einer
Tiefgarage können daher nach Ansicht des Amtsgerichts München darauf vertrauen,
dass die übrigen Verkehrsteilnehmer der Tiefgarage die Straßenverkehrsordnung einhalten.
In einer Tiefgarage haben daher Verkehrsteilnehmer, die sich auf den
Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern,
die aus Parkbuchten ausfahren wollen. Kann ein Verkehrsteilnehmer die
Durchfahrtsspur beim Ausparken nicht überblicken, weil sein Sichtfeld
eingeschränkt ist, muss er sich notfalls von einer anderen Person einweisen lassen.
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem ausparkenden Verkehrsteilnehmer und einem
Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur, haftet der Verkehrsteilnehmer, der
ausparken wollte, da die Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur Vorfahrt
haben (Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2013, Az.: 343 C 26971/12).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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