Bestimmt ein Testament, dass die als Vorerbin eingesetzte
Ehefrau des Erblassers über den Nachlass frei verfügen kann, wenn mehr als
eines der als Nacherben eingesetzten Kinder den Pflichtteil geltend macht,
liegt eine durch die Geltendmachung mehrerer Pflichtteile aufschiebend bedingte
Vollerbeneinsetzung der Ehefrau vor (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 112/13, Beschluss
11.04.2013). Ein Nacherbe erwirbt bereits vor dem Nacherbfall mit dem Tod des
Erblassers eine unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, die in ihrer
Gesamtheit ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht bildet. Nach allgemeiner
Ansicht kann der Nacherbe über sein Anwartschaftsrecht verfügen. Damit wird ihm
die Möglichkeit gegeben, analog § 2033 BGB seine Rechtsposition bereits vor
Eintritt des Nacherbfalls zu verwerten; aus der analogen Anwendung folgt jedoch,
dass der Verfügungsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf, § 2033 Abs. 1 S.
2 BGB.
Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen