Der Wartepflichtige hat
rechtzeitig durch sein Fahrverhalten gegenüber Vorfahrtsberechtigten erkennen
zu geben, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen
kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten, weder gefährdet noch wesentlich
behindert. Kann der Wartepflichtige das nicht übersehen, weil die Straßenstelle
unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung
hinein tasten, bis er die Übersicht hat. Kommt es in einem Kreuzungs-/
Einmündungsbereich zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem
wartepflichtigem Fahrzeug zu einer Kollision, so hat der Wartepflichtige den
Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich. Diesen gegen
sich sprechenden Anscheinsbeweis muss er entlasten, wenn er eine Unfallverursachung
durch den Vorfahrtsberechtigten behauptet. Das Vorfahrtsrecht des Berechtigten bezieht
sich auf seine gesamte Fahrbahnbreite (AG Essen, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 11
C 287/12). Wäre der Kreuzungsunfall für den Vorfahrtsberechtigten vermeidbar
gewesen (z.B. durch Abbremsen, Ausweichen, Einhaltung der vorschriftsmäßigen Fahrgeschwindigkeit)
so muss er sich unter Umständen seine Betriebsgefahr in Höhe von 25 % anrechnen
lassen.
Verkehrsunfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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