Jeder Verkehrsteilnehmer hat einen solchen Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass er bei einer plötzlichen Bremsung
des Vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig anhalten kann (§ 4 Abs. 1
Satz 1 StVO). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Vordermann einen
Anlass für die Bremsung hat oder nicht. Kommt es zu einem Auffahrunfall,
nachdem der Vorausfahrende gebremst hat, ergibt sich daraus in der Regel im
Wege des Anscheinsbeweises, dass entweder kein ausreichender Abstand eingehalten
wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder, dass der Führer des auffahrenden Fahrzeugs
in Folge Unaufmerksamkeit zu spät reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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