Eine Kleinreparaturklausel in einem Wohnraummietvertrag,
nach der der Mieter die Reparaturkosten für anfallende Reparaturen in der angemieteten
Wohnung bis zu einer Höhe von jeweils 120,00 Euro pro Reparatur selbst tragen
muss, ist nach § 307 BGB unwirksam und nicht Bestandteil des Mietvertrages
geworden, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt (Amtsgericht
Bingen, Urteil vom 04.04.2013, Az.: 25 C 19/13). Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag,
nach der der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen ohne Rücksicht auf ein
Verschulden zu tragen hat, benachteiligt den Mieter ebenfalls unangemessen,
wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes mehrere Kleinreparaturen anfallen und wenn sie auch
solche Teile der Mietsache umfaßt, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters
ausgesetzt sind. Unwirksam sind auch Mietvertragsklauseln, nach denen der
Mieter sich sowohl bei Reparaturen, die höhere Kosten verursachen, als auch bei
Neuanschaffungen mit dem vereinbarten Pauschalbetrag beteiligen muss (BGH,
Urteil vom 07.06.1989, Az.: VIII ZR 91/88).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen