Will ein Arbeitgeber Arbeitnehmer aus
dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze „billigen
Ermessens“ (= Die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der
betroffenen Arbeitnehmer müssen angemessen berücksichtigt werden) zu beachten.
Eine Auswahl, die nur Arbeitnehmer einbezieht, die vorher befristete
Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Werden die Grundsätze billigen
Ermessens bei einer Versetzung nicht berücksichtigt, so ist diese unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013,
Az.: 10 AZR 915/12).
Arbeitsrecht
Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal
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