Beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist mit der
Fälligkeit eines Anspruchs, so ist für ihren Lauf im Falle eines
Urlaubsabgeltungsanspruchs auch dann auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abzustellen, wenn die zur Beendigung führende Kündigung
mit der Kündigungsschutzklage angegriffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn
im Kündigungsschutzverfahren nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist ein
gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, in dem die Beendigung zum
vorgesehenen Kündigungstermin abschließend festgeschrieben wird
(Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 16 Sa 637/12, Urteil vom 11.10.2012).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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