Auch bei dem Kauf eines
gebrauchten Fahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen
erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, bei dem es zu
mehr als einem „Bagatellschaden“ gekommen ist. Ein Fahrzeug, das einen Unfall
erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch
dann nicht frei von Sachmängeln, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert
worden ist. Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall,
der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich
auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen
Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so
geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss
nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige
„Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“
hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere
(Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie
keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl.
hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06; BGH, Urteil
vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05).
Autorecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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