Auch der Betreiber von sogenannten Billigmärkten muss seine
Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren also
so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen
Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der
Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist. Ein Käufer ist nämlich grundsätzlich
auf das Warenangebot konzentriert, das ihm präsentiert wird. In einem
Billigmarkt, in dem sich die Waren zum Teil auf dem Boden befinden oder in
Warenkörben oder an Rollwagenständern, ist das Warenangebot sehr
unübersichtlich. Der Kunde muss daher beim Einkaufen sehr konzentriert
vorgehen, um die in unterschiedlicher Weise angebotenen Waren in den Blick zu
nehmen. Deshalb ist er in besonderer Weise abgelenkt. In einem Billigmarkt muss
daher durch eine sorgfältig vorgenommene Anordnung der Warenbehältnisse und
eine hinreichend breite Gangführung die Gefahrenlage so minimiert werden, dass
ein besonnener Kunde gefahrlos einkaufen kann (OLG Frankfurt Urteil vom
28.12.2012 Az: 16 U 118/12). Stürzt ein Kunde aufgrund einer zu engen
Gangbreite oder aufgrund sonstiger Hindernisse, haftet ihm der Betreiber des
Billigmarktes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen