Enthält ein
Mietvertrag eine unwirksame Befristungsvereinbarung, so besteht für die Dauer
der im Mietvertrag vereinbarten Befristung ein beiderseitiger
Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter. Eine während der Dauer des Kündigungsausschlusses
ausgesprochene reguläre Kündigung des Mietverhältnisses von Mieter oder Vermieter
ist daher unwirksam. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist
hingegen sowohl von Mieterseite als auch von Vermieterseite möglich (Bundesgerichtshof,
Urteil vom 10.07.2013, Az.: VIII ZR 388/12).
Mietrecht Siegen
/ Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

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