Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von
Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten
Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen
Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der
Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt
es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils
mittels eines Global Positioning System [GPS] - Geräts beruhen, eine punktuelle
persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte (BGH, Beschluss vom 15.05.2013,
Az.: XII ZB 107/08).
Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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