Bei
dem sog. merkantilen Minderwert handelt es sich um die Minderung des
Verkaufswertes eines Fahrzeugs nach einem Unfallschaden. Dieser Minderwert
verbleibt bei einem Unfallfahrzeug häufig trotz völliger und ordnungsgemäßer
Reparatur. Dem liegt zugrunde, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge
einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische
Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit
infolge nicht fachgerechter Reparatur trotz aller Fortschritte der
Reparaturtechnik nach wie vor besteht, zumal die technische Entwicklung im
Fahrzeugbau insoweit auch immer höhere Anforderungen stellt. Bis zu welchem
Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler
Minderwert bei einem Unfallfahrzeug besteht, ist höchstrichterlich nicht
abschließend geklärt. Die Bewertung eines Unfallschadens durch den Markt
entzieht sich einer schematischen Betrachtung, schon weil der Markt nicht
einheitlich ist. Da sich ein merkantiler Minderwert aus einer Bewertung des
unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, kann im Einzelfall
auch ein mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand zu behebender
Schaden eine Wertminderung des verunfallten Fahrzeugs begründen, wenn auf dem
allgemeinen Automarkt unfallbedingt nur ein geringerer Preis für das Fahrzeug
zu erzielen ist. Eine zeitliche Obergrenze, ab der eine Wertminderung eines
Unfallfahrzeuges bei dem Wiederverkauf ausgeschlossen ist, existiert nicht, da
Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringen Preis gehandelt werden, als
unfallfreie Fahrzeuge (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013, Az: 13 S 191/12).
Verkehrsunfall - Autounfall
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
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