Wiederholte
Verspätungen (auch geringfügige) eines Arbeitnehmers können eine ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor
wegen häufiger Verspätungen durch den Arbeitgeber abgemahnt worden ist. Durch
das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine
arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit
aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dieses vertragswidrige
Verhalten vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung zu vertreten bzw.
selbst verschuldet hat. Bereits eine geringfügige Verspätung ist geeignet einen
Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz darzustellen,
sofern der Arbeitnehmer bereits zuvor mehrmals unpünktlich zur Arbeit
erschienen und einschlägig abgemahnt worden ist. Wiederholt schuldhaft
verspätetes Erscheinen des Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche
(fristlose) Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die
Verspätungen den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht
haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung
wiederum schuldhaft verspätet am Arbeitsplatz erscheint und sich daraus sein
nachhaltiger Wille ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht
nachkommen zu wollen. Das Umkleiden gehört grundsätzlich nicht zur geschuldeten
Arbeitszeit, d.h. der Arbeitnehmer muss bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein
und die Arbeitskleidung anhaben. Der Arbeitgeber hat bei Verspätungen des
Arbeitsnehmers die Möglichkeit diesem das Arbeitsentgelt entsprechend der
versäumten Arbeitszeit zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die versäumte
Arbeitszeit nicht nacharbeitet.
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal
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