Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dürfen
erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers im Zeugnis dokumentiert werden,
wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck entstehen würde, die
Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen
Bestandes des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich
erbrachten Arbeitsleistung. Die Aufführung von wesentlichen Fehlzeiten in einem
Arbeitszeugnis entspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dabei kann eine
schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im
Arbeitszeugnis als unwesentlich keine Erwähnung finden dürfen, nicht gezogen
werden. Es ist immer die Dauer und die zeitliche Lage der Ausfallzeiten zu
berücksichtigen. Ist ein Arbeitnehmer bei einem 5 ½ Jahre bestehenden
Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr in Elternzeit, so darf dies vom Arbeitgeber im
Zeugnis vermerkt werden. Die Angabe der Elternzeit im Zeugnis als Grund des
Ausfalls des Arbeitnehmers stellt als solche auch keine Benachteiligung des
Arbeitsnehmers dar, denn diese Angabe ist dazu geeignet zu verhindern, dass
potentielle neue Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeit des Arbeitnehmers
nachteilige Mutmaßungen (z.B. krankheitsbedingter Ausfall) anstellen (LAG Köln,
Urteil vom 04.05.2012, Az.: 4 Sa 114/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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