Beleidigt der Vermieter den Mieter öffentlich vor dem
Mietobjekt mit den Worten „Arschloch“, „Wichser“ und „Hausbesetzer“, so steht
dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu. Im
vorliegenden Fall hat das Landgericht Bonn dem Mieter ein Schmerzensgeld in
Höhe von 800 Euro zugesprochen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigungen steht dem jeweils
Betroffenen grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB i.V. mit Art.
1 I und 2 11 GG zu (LG Bonn, Beschluss vom 14.01.2010, Az.: 6 T 17/10).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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