Wird der bei dem
Internetauktionshaus eBay angebotene Artikel nach dem Einstellen beschädigt,
z.B. aufgrund der Unachtsamkeit des Verkäufers beim Staubwischen, so kann der
Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig beenden, ohne das ein Kaufvertrag mit dem
Höchstbietenden zustande kommt (Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 07.06.2013, Az.:
5 C 352/12). Das Amtsgericht Krefeld hat im vorliegenden Fall nicht
thematisiert, ob der Verkäufer die Beschädigung des angebotenen Artikels zu
vertreten hatte. Nach Auffassung des LG Bonn (Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O
314/11) ist ein Rücktritt ohne Schadensersatzpflicht des Verkäufers von einer
eBay-Auktion nur dann möglich, wenn der Verkäufer die Beschädigung des
angebotenen Artikels nicht zu vertreten hat. Zu einer vorzeitigen Beendigung
einer eBay-Auktion ist ein Verkäufer ebenfalls berechtigt, wenn ihm der angebotene
Artikel gestohlen wird (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10).
Internetrecht Siegen/Kreuztal –
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen