Eine formularmäßige Klausel in
einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den
Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger
Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur
Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: "Berechnungsgrundlage
ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden
Malerfachgeschäfts", ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH,
Urteil vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 285/12). Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel
besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit
der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen
kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den
Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
zu sichern. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht
unangemessen, weil die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen – deren
Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der
Fälligkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte - rechtlich
und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die
Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt, die er andernfalls - bei einer den
Vermieter treffenden Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen
(§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB) - über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten
müsste. Insbesondere stellt sie keine unzulässige „verkappte Endrenovierungsklausel“
dar, denn sie verpflichtet den Mieter gerade nicht zur Renovierung der Räume. Bei
der inhaltlichen Gestaltung einer Quotenabgeltungsklausel ist jedoch auf die berechtigten
Belange des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen.
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte
Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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