Die Klausel „Der
Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe
des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten
ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere
Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5
AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch
Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“ in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von vielen Reinigungen ist unwirksam. Die Klausel, die bei
leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung der Reinigung
auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteiligt den jeweiligen Kunden
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stellt nach den Ausführungen des
Bundesgerichtshofs keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung einer
Reinigung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation
steht. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden
Versicherung stellt zudem keine ausreichende Kompensation dar, weil die AGB-Klausel
nicht sicherstellen kann, dass die Reinigung den jeweiligen Kunden auf den
Abschluss einer Versicherung hinweist (Bundesgerichtshof, Urteil vom
04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12).
Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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