Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der
Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die
Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach 24c
Abs. 2 StVG Abs. 2 handelt man auch ordnungswidrig, wenn man die Tat fahrlässig
begeht. Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist § 24c Abs. 1 StVG erfüllt, wenn
man mit einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille am Straßenverkehr
teilnimmt (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2013, Az: 1 Ss
661/12). Nach Auffassung des AG Langenfeld muss eine Blutalkoholkonzentration von
mind. 0,2 Promille bestehen, damit der Tatbestand des § 24c StVG erfüllt ist
(AG Langenfeld, Urteil vom 04.04.2011, Az: 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11), 20 OWi
42/11). Das Amtsgericht Herne ging in einem Urteil vom 17.12.2008, Az.: 15 OWi
60 Js 584/08 - 5/08, davon aus, dass eine Wirkung alkoholischer Getränke erst
bei einer Blutalkoholkonzentration von mind. 0,26 Promille vorliegt und sprach
den Betroffenen in diesem Verfahren mit der Begründung frei, dass aufgrund der
- nicht näher beschriebenen - Konstitution des Betroffenen die Wirkung
alkoholischer Getränke bei diesem erst bei etwa 0,3 Promille einsetzen würde.
Bussgeld / Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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