Eine zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im
Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von
Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie
nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll.
Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote
geregelt sind, ist dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt und vereinbart. Anders
als bei einer tarifvertraglichen Ausschlussfristen können die Parteien eines
Arbeitsvertrages weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus
durch Rechtsgeschäft erleichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch die Haftung wegen
Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der
Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit ausschließlich bei
Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist ohne
besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des
Arbeitsvertrages mit einer Ausschlussklausel nicht auch Fragen der
Vorsatzhaftung regeln wollten. Im Übrigen wäre auch bei anderem
Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel, anders als eine
tarifvertragliche Normativbestimmung, unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 20.06.2013, Az.: 8 AZR 280/12).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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