Enthält ein Mietvertrag eine Mietvertragsklausel, nach der
der Mieter die Kosten für einen Schlossaustausch der Wohnungsanlage mit Nachschlüsselkosten
tragen muss, wenn er den Verlust seines Schlüssels nicht zu vertreten hat (z.B.
im Diebstahlsfall oder bei einem Verlust im Rahmen eines Überfalls), so ist
diese Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da der Mieter dem
Vermieter grundsätzlich nur für solche Schäden haftet, die er zu vertreten bzw.
verursacht hat (AG Berlin-Spandau, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 6 C 546/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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