Dabei ist jedoch
zu beachten, dass die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft
grundsätzlich weder als schuldhafte Vertragsverletzung noch sonst als
verwerflich anzusehen ist. Denn jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, bei
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde solche Taten zur Anzeige zu bringen,
die er selbst als Straftaten qualifiziert. Es handelt sich insoweit zunächst um
die schlichte Wahrnehmung eigener strafprozessualer Verfahrensrechte. Als
Verstoß gegen die mietvertragliche Treueverpflichtung ist eine Strafanzeige nur
dann anzusehen, wenn mit ihr vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder
leichtfertig Behauptungen ins Blaue hinein erhoben werden, die den Vermieter in
ungerechtfertigter Weise belasten können. Es ist auch danach zu differenzieren,
ob der Mieter bewusst oder nachweislich falsche Tatsachen behauptet, oder ob er
lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. Zu berücksichtigen
ist schließlich, ob der Mieter mit der Strafanzeige eigene Interessen
wahrnimmt, insbesondere weil er sich selbst als Opfer einer Straftat ansieht,
oder ob es ihm primär darauf ankommt, den Vermieter zu schädigen. Kommt es dem
Mieter vorrangig darauf an, den Vermieter in irgendeiner Form zu schädigen, so
stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, welche sogar
eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013, Az.: 16 S
230/12).
Mietrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal
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