Führt ein Fahrzeugführer nach dem Konsum von Amphetamin und
Cannabisprodukten ein Fahrzeug im Straßenverkehr, begründet dies allein noch
nicht den Verdacht, dass er bei dieser Fahrt aufgrund der berauschenden
Wirkungen der konsumierten Drogen im Sinne des § 316 StGB fahruntüchtig war. Denn
Wirkstoffgrenzen, die – wie beim Konsum von Alkohol eine
Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ – eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen,
hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem
Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt. Vielmehr ist die
Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen
konkret festzustellen. Dabei muss die sichere Feststellung getroffen werden,
dass zur Tatzeit eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag, wobei die
Anforderungen an Art und Ausmaß hierfür sprechender Ausfallerscheinungen umso
geringer sind, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Es bedarf
jedoch regelmäßig außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer
aussagekräftiger Beweisanzeichen, um eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit festzustellen.
Dabei müssen sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen zwar nicht
unbedingt in Fahrfehlern ausgewirkt haben, sondern können sich auch aus dem
Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Dies
setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, etwa schwerwiegende
Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde
Ansprechbarkeit, die Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung oder eine extrem
verlangsamte Reaktion. Allgemeine Merkmale eines Drogenkonsums wie gerötete
Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Aussprache oder eine verlangsamte
Motorik reichen hierfür hingegen in der Regel nicht aus (LG Waldshut-Tiengen
Beschluss vom 04.06.2012, Az.: 4 Qs 12/12).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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