Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, wenn sie so
in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen
Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Eine Email geht insofern zu, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder der
des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast für den Zugang der
Email kommt demjenigen zu, der sich auf den Zugang der Email beruft. Für den
Zugang einer Email kann möglicherweise eine Eingangs- oder Lesebestätigung
einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der Email ohne Eingangs- oder
Lesebestätigung reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus. Ein Beweis des
ersten Anscheins für den Eingang in die Mailbox des Email-Empfängers ergibt
sich auch nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der Email
beweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az: 15 Ta
2066/12).
Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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