Die Anordnung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht,
wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung darauf beruht, dass der Betroffene
infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes
Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen,
aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Betroffenen aufdrängen
musste. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Geschwindigkeit
beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung
des Betroffenen nachzugehen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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