Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können
grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und
Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine
erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen
Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen
des Arbeitgebers darstellen und eine
außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für
bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, wenn sie den
Tatbestand der üblen Nachrede verwirklichen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür
nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen.
Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen noch
bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Ebenso wird die Meinungsfreiheit durch
das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit
diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können
Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen
Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im
groben Maß unsachliche Angriffe, die z.B. zur Untergrabung der Position eines
Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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